Aktuelles zum Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Schriesheimer Hof“

seit dem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Schriesheimer Hof“ und dem Beschluss einer Veränderungssperre über dieses Gebiet am 24.11.2020 werden viele Fragen in der Bevölkerung diskutiert und an uns herangetragen. Wir möchten diese aufgreifen und auch die aus unserer Sicht sehr guten Gründe, diesen Aufstellungsbeschluss mitzutragen, darlegen.
Welche Folgen hat der Aufstellungsbeschluss und was bedeutet er?
Ein Aufstellungsbeschluss ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dieser wird lediglich zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens empfohlen. Im Hinblick auf die Transparenz und Bürgerfreundlichkeit halten wir dies auch zweckmäßig und geboten.
Ein Aufstellungsbeschluss ist allerdings für den Erlass einer Veränderungssperre zwingend erforderlich.
Die Veränderungssperre bewirkt -allgemein gesprochen- dass grundsätzlich keine Baumaßnahmen oder Änderungen an Grundstücken mehr durchgeführt werden dürfen.
Dies dient insbesondere dazu, die Eigentümer vor äußeren Einflüssen und Spekulationen zu schützen und das weitere Verfahren und die Planung zu sichern und offen zu halten.

Wie geht es weiter?
Die gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches sehen vor, dass, sobald das erste Plankonzept vorliegt, die Bevölkerung zum ersten Mal in den Planungsprozess einbezogen wird (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung). Dieser Verfahrensschritt dient vor allem als Informationsaustausch und erste Diskussionsgrundlage. Hier kann sich jeder informieren und auch schriftlich seine Meinung Kund tun. Parallel dazu erfolgt eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
Als Abschluss dieses ersten Schrittes werden alle eingegangenen Anregungen geprüft und münden dann in einen Bebauungsplanentwurf, den der Gemeinderat öffentlich beschließt. Dieser wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt und die Öffentlichkeit wird zum zweiten Mal in den Planungsprozess mit einbezogen (Formelle Beteiligung der Öffentlichkeit). Hierbei kann sich wieder jeder schriftlich zum Inhalt des Bebauungsplans äußern. Parallel dazu erfolgt auch nochmals eine Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.
Alle eingereichten Anregungen und Stellungnahmen werden durch die Verwaltung geprüft und abgewogen. Abschließend entscheidet der Gemeinderat inwieweit die einzelnen Anregungen und Stellungnahmen in die Beschlussfassung über den Bebauungsplan einfließen.
Führt der Aufstellungsbeschluss zwingend zu einem rechtskräftigen Bebauungsplan?
Nein, es gibt keinen Automatismus. Ungeachtet dieser beschrieben gesetzlichen Schritte zum Erlass eines Bebauungsplanes steht es dem Gemeinderat selbstverständlich frei, das Verfahren zu jedem Zeitpunkt abzubrechen und zu beenden.
Wofür steht die Bürgergemeinschaft Wilhelmfeld?
Die Ziele aus unserem Wahlprogramm zur Gemeinderatswahl sind
⦁ Erhaltung der Daseins- und Gesundheitsversorgung
⦁ Stärkung und Erhaltung einer familienfreundlichen Gemeinde
⦁ Schaffung weiterer Baumöglichkeiten an bereits erschlossenen, einseitig bebauten Straßen
Diese Ziele können im Bereich des im Flächennutzungsplan als Sondergebiet ausgewiesenen Schriesheimer Hof umgesetzt werden. Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass die Schaffung von Entwicklungsmöglichkeiten dringend geboten ist.
Die als Sonderfläche ausgewiesene Fläche bietet das Potenzial hierzu.
Hierzu ist es aber auch erforderlich, das gesamte Areal auf seine Eignung hin zu untersuchen um dann eine entsprechende Fläche in einem Bebauungsplan auszuweisen. All dieses soll nun von dem beauftragten Planungsbüro unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (beispielsweise des Naturschutz- und Umweltrechts, des Waldgesetzes sowie den weiteren gesetzlichen Bestimmungen) erfolgen.
Neben den Potenzialen für gewerbliche Nutzungen sehen wir darüber hinaus Möglichkeiten für wohnliche Nutzungen.
Die gesamte Planung muss so gestaltet werden, dass sie sich ins vorhandene Landschaftsbild einfügt.
Was wollen wir nicht
⦁ Keine Inanspruchnahme der gesamten Fläche von 6,4 ha.
⦁ Kein Industriegebiet, sondern ein Gebiet, in dem Wohnen und Gewerbe nebeneinander möglich sind.
⦁ Keine großflächige Versiegelung der Flächen.